Kühnen-Schulte-Wegener-Gruppe
Im Mai 1979 wurden die Hamburger ANS-Mitglieder Lutz Wegener und Michael Kühnen mit vier weiteren Männern vor dem Oberlandesgericht Celle angeklagt. Ihre Wehrwolf-Gruppe hatte 1977 und 1978 eine Kaserne in Wentorf bei Hamburg, einen Kölner Bauunternehmer, eine Filiale der Hamburger Sparkasse und ein Feldlager auf dem NATO-Truppenübungsplatz Bergen-Hohne überfallen und war in ein Bundeswehrdepot in Reinbek bei Hamburg eingebrochen. Die Gruppe erbeutete Geld und Waffen für den Untergrundkampf.
Lutz Wegener baute mit Lothar Schulte aus Schwarzenbek, einem suspendierten Unteroffizier der Bundeswehr, die „Wehrwolf-Gruppe“ auf. Anders als Kühnen waren beide an allen Überfällen der Gruppe aktiv beteiligt. Schulte galt dem Gericht als „Anführer“. 2016 wurde er wegen Hetze gegen Flüchtlinge erneut verurteilt.
Erstmals wurden Neonazis im „Bückeburger Prozess“ wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung angeklagt. Aus Sicherheitsgründen tagte das Gericht in der Justizvollzugsanstalt Bückeburg. Es verhängte am 13. September 1979 Freiheitsstrafen zwischen 4 und 11 Jahren.
Uwe Rohwer, „Gauführer“ der „Wiking-Jugend“ aus Schleswig-Holstein, sein Stellvertreter Manfred Börm, später langjähriger Leiter des NPD-Ordnerdienstes, sowie der Hamburger Klaus Dieter Puls waren ebenfalls angeklagt. Rohwer wollte die erbeuteten Waffen für seine Wehrsportgruppe auf seinem Hof in Dörpstedt bei Schleswig nutzen.
Schulte, Wegener, Puls und Rohwer begingen am 19. Dezember 1977 den ersten nachweislich von Rechtsterroristen verübten Banküberfall bundesweit. Sie erbeuteten 66.000 DM für die Wehrsportgruppe Rohwers und für geplante Anschläge, u.a. auf die Gedenkstätte Bergen-Belsen und auf das als „Nazi-Jäger“ bekannte Ehepaar Beate und Serge Klarsfeld.
Trotz strenger Sicherheitsvorkehrungen unterschied sich der Prozess erheblich von Prozessen gegen Linksterroristen. Die Presse erstaunte die „unbegreifliche Nachsicht“ („Stern“) des Gerichts. So ließ es Gerhard Lauck, den Vorsitzenden der NSDAP/AO in den USA, als Zeugen der Verteidigung Kühnens zu, obwohl gegen Lauck Einreiseverbot bestand.